Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen 1. Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. 2. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. 3. Jede Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für sich allein gültig.
II. Angebot 1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Eine Änderung der versprochenen Leistung, der Leistungszeit oder des Preises bleibt vorbehalten. Vereinbarungen insbesondere mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2. Aufträge sind erst dann rechtsverbindlich angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt ist. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein oder die Rechnung. 3. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, soweit diese nicht Teil unseres Angebotes sind, sind stets nur annähernd gemeint und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies im Vertrag schriftlich so bezeichnet und festgelegt ist. 4. Wir behalten uns vor, im handelsüblichen Umfang durch technischen Fortschritt oder durch Rationalisierung bedingte sowie gestalterische Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten.
III. Angebotskosten - Schutzrechte 1. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, bis der Liefervertrag gültig wird und bleibt. 2. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an den von uns übersandten Unterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen und Abbildungen vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder kopiert oder anderweitig vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 3. Für Waren, die nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzungen von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter. Er hat uns von solchen Ansprüchen freizustellen.
IV. Preis und Zahlung 1. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Zahlungen tilgen immer die älteste fällige Forderung. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. 2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 v. H. bei Verbrauchergeschäften und Zinsen in Höhe von 8 v. H. bei Handelsgeschäften über den aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Kommt der Besteller mit den fälligen Zahlungen in Verzug oder bestehen nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so können wir nach unserer Wahl Bezahlung aller offenen Forderungen oder Sicherheit vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet. 3. Jede Teillieferung ist ein besonderes Geschäft. 4. Der Besteller kann wegen einer Gegenforderung, die von uns nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt ist, weder Zahlungen zurückhalten, noch mit Zahlungspflichten aufrechnen. Soweit der Besteller Zahlungen zurückzuhalten befugt ist, beschränkt sich dieses recht der Höhe nach auf den strittigen Betrag. 5. Teilzahlungen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
V. Lieferzeit 1. Verbindliche Lieferzeiten müssen schriftlich im Vertrag vereinbart sein. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ist ein vereinbarter verbindlicher Liefertermin eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder an die Transportperson in unserem Werk übergeben wurde oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt wurde. 3. Akzeptieren wir einen von dem Besteller nach Vertragsabschluß geäußerten Änderungswunsch der Vertragsleistung, werden die vereinbarten Lieferfristen und Termine unverbindlich. Wir sind bemüht, dem Besteller möglichst rasch neue Termine für die Anlieferung schriftlich zu benennen. Wir sind jedoch berechtigt, bei dieser Neuterminierung anderweitige Verpflichtungen vorrangig zu berücksichtigen. 4. Die vorstehenden Termine verschieben sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener für die Lieferung erheblicher Ereignisse, die wir nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten (höhere Gewalt), insbesondere Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahme, Verzögerung in der Belieferung mit wesentlichen Roh- und Baustoffen und Arbeitskampfmaßnahmen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Ereignisse bei uns oder unseren Zulieferern eintreten. Wir werden Sie dem Besteller davon unverzüglich in Kenntnis setzen, Die Verlängerung der Lieferzeiten bzw. die Verlegung des Lieferzeitpunktes umfassen auf jeden Fall den Zeitraum, den die oben genannten Störungen dauern. 5. Dauert die Störung länger als drei Monate, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Für den Fall der Kündigung sind die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten inkl. Material zu ersetzen. Auf Verlangen jeder Partei hat die andere bei Ablauf der dreimonatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder nicht. 6. Haben wir die Überschreiten des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von wenigstens zwei Wochen unter Rücktrittsdrohung gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. 7. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung beruht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die uns zuzurechnen sind.
VI. Gefahrenübergang 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferteile auf dem Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. 2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf Ihre Kosten abzuschließen, sofern Sie nicht ausdrücklich etwas anderes wünschen. 3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
VII. Abnahme 1. Angelieferte Gegenstände müssen Sie entgegennehmen; verweigern Sie dies unter Hinweis auf angebliche Mängel, können Sie keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten, daß sie diese nicht nutzen konnten. Ihre Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. 2. Soweit gelieferte Gegenstände ohne Vorbehalt in Betrieb genommen werden, gilt dies als Abnahme, unabhängig davon, ob unsererseits noch Lieferungen oder sonstige Leistungen, insbesondere Montagearbeiten, zu erbringen sind. 3. Sie sind verpflichtet, auch mangelhafte Gegenstände zunächst entgegenzunehmen und tragen insofern die Gefahr weiterer Verschlechterungen. Ihre Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. die Entgegennahme der Liefergegenstände in diesem Fall ist unabhängig davon, ob die Ware im Rechtssinne abgenommen wird (§ 640 BGB) oder nicht. 4. Reklamationen für offene Mängel können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Gegenstände und Rechnungen berücksichtigt werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch für Forderungen gegen den Besteller, die an uns abgetreten worden sind. 2. Im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes, mit oder ohne vorherige Bearbeitung, der nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Bestellers erfolgen darf, geht kraft hiermit im voraus getroffener Vereinbarung im Wege der Vorausabtretung die Kaufpreisforderung des Bestellers gegenüber seinem Abnehmer auf uns über. Dieser Forderungsübergang ist in der Höhe auf den Wert (Kaufpreis) des Liefergegenstandes beschränkt. 3. Im falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes ist der Besteller verpflichtet, dem dritten gegenüber sein Eigentumsrecht bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderung ebenfalls vorzubehalten. 4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er dem Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. 8. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Erforderliche Reparaturen sind sofort durch uns auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Wir übernehmen die Kosten dieser Reparaturen insoweit, als wir im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen verpflichtet sind. 9. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung mit einem Grundstück dessen wesentlicher Bestandteil, so ist der Besteller verpflichtet, uns die Besichtigung des Grundstücks und dessen Betreten zu gestatten, seine Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer uns abzutreten bzw. falls er selbst Grundstückseigentümer ist, andere gleichwertige Sicherungsrechte zu gewähren. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, so sind wir mit Einverständnis des Grundstückeigentümers oder Vermieters berechtigt, in die Rechtsstellung des Bestellers diesem gegenüber einzutreten. 10. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Sicherungseigentum bedeutet noch nicht den Rücktritt vom Vertrag.
IX. Gewährleistung und Haftung 1. Sie haben die von uns gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und uns Beanstandungen aller Art unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mängel die bei dieser Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für die von uns gelieferten Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. 2. Hat unsere Ware Mängel, für die wir haften, so sind wir verpflichtet, die Teile, die nachweisbar innerhalb sechs Monate seit Übergabe an den Besteller infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes mangelhaft sind, nach billigem Ermessen auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. 3. Gehört zu unseren Vertragspflichten auch die Montage des Liefergegenstandes so wird nach deren Abschluß ein Abnahmeprotokoll gefertigt, das von Ihnen zu unterzeichnen ist. Darin sind die Mängel festzuhalten, die Ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt oder die offensichtlich sind. Werden diese Mängel nicht protokolliert, gilt unsere Leistung, insofern als mangelfrei abgenommen. 4. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, unabhängig davon, wann sie erhoben werden. 5. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen gelten dieselben Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferten Sachen. 6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. 7. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 8. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbauens, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. 9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 10. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk 02692 Gnaschwitz. 2. Der Gerichtsstand ist 02625 Bautzen. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. 3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
MSL - Mechanische Systeme Lehmann - Teleskopmaste Dorfstrasse 23 * D-02692 Gnaschwitz * Germany vertrieb[at]teleskopmast.de
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